Alkohol an Bord - Promillegrenze auf dem Sportboot

Wer betrunken Auto fährt, macht sich strafbar. Bereits ab 0,3 Promille kann belangt werden, wer alkoholbedingte Auffälligkeiten oder Fahrunsicherheiten zeigt. Bedeutung erlangt für Kfz-Führer aber insbesondere der Grenzwert von 1,1 Promille.  Wird dieser Wert erreicht, gilt der Fahrer als absolut fahruntüchtig. Das bedeutet, dass der Fahrer sich dann allein wegen der festgestellten Alkoholisierung strafbar macht. Ob auch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen erkennbar sind, spielt daneben keine Rolle mehr.

 

Wie aber sieht es auf dem Wasser aus? Immerhin gehört für viele Skipper der Manöverschluck oder das Bier beim Ablegen dazu. Bleibt es bei einem Schluck oder einem Bier, werden sich regelmäßig auch kaum rechtliche Probleme ergeben. Wer hingegen mehr Alkohol konsumiert, riskiert in Schwierigkeiten zu geraten. Die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist keineswegs auf den Straßenverkehr beschränkt. Die Vorschrift gilt auch für das Führen von Wasserfahrzeugen. Auch die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille entspricht nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 09.11.2020 (Az: Ns Rv 22 Ss 311/20)  dem Grenzwert im Straßenverkehr. Zwar ist die Geschwindigkeit im Schiffsverkehr meist geringer als auf der Straße. Andererseits reagieren Schiffe aber auch weitaus langsamer. Der Skipper muss dementsprechend weiter vorausdenken. Die Anforderungen, die an den Schiffsführer gestellt werden müssen, sind deshalb nicht anders zu beurteilen als beim Kraftfahrzeugverkehr. Der vom OLG Karlsruhe zu entscheidende Fall betraf zwar ein Motorboot, es liegt aber nahe, dass die Rechtsprechung die zugrundeliegenden Erwägungen auf Segelfahrzeuge überträgt. 

 

Konsequenz der Entscheidung: wer mit 1,1 Promille am Steuer seiner Yacht erwischt wird, muss ein Strafverfahren fürchten und kann sich nicht damit herausreden, dass er keinerlei Unsicherheiten oder Auffälligkeiten gezeigt habe. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der Skipper Gefahr läuft, sich strafbar zu machen, denn Fahrzeugführer im Sinne der strafrechtlichen Vorschrift kann ebenso der Rudergänger sein, der das Schiff allein- oder mitverantwortlich lenkt. 

 

Wie im Straßenverkehr drohen auch unterhalb der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille bereits Ermittlungen, wenn sich Auffälligkeiten zeigen. Das kann eine Kollision sein oder z.B. eine Fahrt in Schlangenlinien. Übrigens: Auch auf dem Wasser droht ein Bußgeld ab 0,5 Promille. Dabei spielt es keine Rolle, ob man mit einer Motoryacht, einem Segelboot oder einem anderen Wasserfahrzeug unterwegs ist.

 

Fazit: Auch auf dem Wasser ist die Freiheit also nicht grenzenlos. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte konsequent auf Alkohol verzichten. Liegt das Boot dann wieder sicher vertäut im Hafen, kann dann auch ein Schluck aus der Flasche genommen werden. 

 

 

Johannes D. Maas

Rechtsanwalt

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